Im 2 Quartal 2016 wurde ein Diskussionsentwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes von der Bundesregierung bekannt gegeben. Unter anderem sollen folgende interessante Regelungen neu umgesetzt oder geändert werden. Entlastung von der Energie- und Stromsteuer ist als staatliche Beihilfe zu sehen. Die Neuerungen betreffen das Verfahren sowie die materielle Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Beihilfen. Jetzt sollen die meisten Steuerentlastungen im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz als staatliche Beihilfen angesehen werden (im Sinne des Artikels 107 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Nennleistungsgrenze für die kleinen Energieerzeugungsanlagen soll reduziert werden. Im Teil EnergieStG ist die steuerliche Begünstigung für die Energieträger betroffen, die in einem Stromerzeugungsprozess eingesetzt sind (nach §53). Zukünftig sollen die Anlagen schon ab 1 MW elektrische Nennleistung einen Anspruch auf die Erstattung von der Energiesteuer (für Erdgas, Heizöl u.ä. ) bekommen. Dafür unterliegt aber Strom aus den Anlagen dieser Größe der Stromsteuer nach StromStG. Der Grenzwert für den Begriff „große Anlage“ wird von mehr als zwei Megawatt auf mindestens ein Megawatt elektrische Nennleistung abgesenkt. Die Anpassung der neuen Nennleistungsgrenze entspricht der Definition im Artikel 2 Nummer 38 der EU-Effizienzrichtlinie. Auch kleine Anlagen können von der Energiesteuer entlastet werden, wenn Stromsteuer bezahlt wird. Für die seltenen Konstellationen, wo auch kleine ortsfeste Stromerzeugungsanlagen bis 1 MWel Stromsteuer bezahlen müssen, soll eine Entlastung von der Energiesteuer gewährt werden, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Hocheffiziente und nicht „ganz“ hocheffiziente KWK-Anlagen sollen weiter auch einen Anspruch auf eine Entlastung von der Energiesteuer haben. Das soll aber in einem einzelnen § geregelt werden (vorher gab es zwei §§). Die alten Paragrafen §53a (vollständige Steuerentlastung) und §53b (teilweise Steuerentlastung)...
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