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Im 2 Quartal 2016 wurde ein Diskussionsentwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energie- und  Stromsteuergesetzes von der Bundesregierung bekannt gegeben. Unter anderem sollen folgende interessante Regelungen neu umgesetzt oder geändert werden.

Entlastung von der Energie- und Stromsteuer ist als staatliche Beihilfe zu sehen.

Die Neuerungen betreffen das Verfahren sowie die materielle Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Beihilfen. Jetzt sollen die meisten Steuerentlastungen im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz als staatliche Beihilfen angesehen werden (im Sinne des Artikels 107 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union).

Nennleistungsgrenze für die kleinen Energieerzeugungsanlagen soll reduziert werden.

Im Teil EnergieStG ist die steuerliche Begünstigung für die Energieträger  betroffen, die in einem Stromerzeugungsprozess eingesetzt sind (nach  §53). Zukünftig  sollen die Anlagen schon ab 1 MW elektrische Nennleistung einen Anspruch auf die Erstattung von der Energiesteuer (für Erdgas, Heizöl u.ä. ) bekommen. Dafür unterliegt aber Strom aus den Anlagen dieser Größe der Stromsteuer nach StromStG.

Der Grenzwert für den Begriff „große Anlage“ wird von mehr als zwei Megawatt auf mindestens ein Megawatt elektrische Nennleistung abgesenkt.  Die Anpassung der neuen Nennleistungsgrenze entspricht der Definition im Artikel 2 Nummer 38 der EU-Effizienzrichtlinie.

Auch kleine Anlagen können von der Energiesteuer entlastet werden, wenn Stromsteuer bezahlt wird.

Für die seltenen Konstellationen, wo auch kleine ortsfeste Stromerzeugungsanlagen bis 1 MWel Stromsteuer bezahlen müssen, soll eine Entlastung von der Energiesteuer gewährt werden, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Hocheffiziente und nicht „ganz“ hocheffiziente KWK-Anlagen sollen weiter auch einen Anspruch auf eine Entlastung von der Energiesteuer haben. Das soll aber in einem einzelnen § geregelt werden (vorher gab es zwei §§). 

Die alten Paragrafen §53a (vollständige Steuerentlastung) und §53b (teilweise Steuerentlastung) sollen zur Verfahrensvereinfachung und zur Erhöhung der Rechtssicherheit systematisch zusammen in einem neuen §53a geführt werden. Allerdings bleibt die Aufteilung auf vollständige Steuerentlastung für hocheffiziente KWK-Anlagen und eine teilweise Steuerentlastung für andere KWK-Anlagen, die nicht hocheffizient sind, wobei diese den Nutzungsgrad von mindestens 70 % in der Erstattungsperiode erreichen.

Doppelte Beihilfe soll zukünftig ausgeschlossen werden.

Im neuen Gesetz soll eine vollständige Steuerentlastung nur dann gewährt werden, wenn daneben keine Investitionsbeihilfe in Anspruch genommen worden ist. Wenn ein Unternehmen eine Investitionsbeihilfe bekommt, soll die Steuerentlastung abzüglich der erhaltenen Beihilfesumme erfolgen. Wenn diese die Erstattungssumme übersteigt, wird die Differenz auf das nächste Jahr als aktuelle Beihilfesumme gebucht. Die erste Erstattung kann erst nach der vollständigen Gegenrechnung oder „Begleichung“  der Beihilfesumme gewährt werden.

Solange die Investitionsbeihilfen den Steuerentlastungsbetrag nach § 53a erreichen oder übersteigen, wird die Steuerentlastung nicht gewährt.

Bagatellgrenze für Erstattungssumme der Energiesteuer  für KWK-Anlagen.

Zukünftig soll eine Bagatellgrenze von 500EUR pro Jahr für die Erstattungssumme für die in der KWK-Anlage eingesetzten Energieerzeugnisse eingeführt werden. Unterhalb dieser Grenze wird keine vollständige Entlastung für hocheffiziente KWK-Anlagen nach § 53a Absatz 6 EnergieStG erfolgten.

Durch diese Regelung sind vor allem die kleinsten KWK-Anlagen bis ca. 20kWel. betroffen. Für die Betreiber der kleinen KWK-Anlagen soll das einen Motivationsfaktor bringen, die Auslastung der kleinen Anlagen zu verbessern bzw. optimieren. Die Entlastung der nicht hocheffizienten KWK-Anlagen mit einem Nutzungsgrad über 70% ist mit der Regelung nicht betroffen, kann aber sein, dass es sich hier um eine redaktionelle Ungenauigkeit handelt und weiter im Gesetz korrigiert wird.

Strom aus erneuerbaren Energieträgern wird nur bis zu 20 MWh pro Jahr von der Stromsteuer befreit.

Grundsätzlich stellt die Stromsteuerbefreiung eine Betriebsbeihilfe dar, die nicht mit den anderen Betriebsbeihilfen, insbesondere den Förderungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 kombiniert werden darf. Dies soll aber ausnahmsweise aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze von 20 Megawattstunden pro Jahr und pro Anlagenbetreiber angewendet werden. Der Strom soll nur bis zu 20 Megawattstunden pro Kalenderjahr und pro Anlagenbetreiber von der Steuer befreit werden. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • in Anlagen aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt,
  • in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Anlage entnommen und
  • nicht in ein Netz für die allgemeine Versorgung mit Strom eingespeist.

 

Weitere detaillierte Informationen können dem Originaldokument entnommen werden.